Genderwahn

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 Betreff des Beitrags: Skandal: "Väterrechtler" ohne Gerichtsbeschluß in Haft
BeitragVerfasst: Mi 28. Jul 2010, 00:02 
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Man wagt es ja kaum zu glauben, aber "Guantanamo Bay" liegt näher als man denkt. Kein Wunder, denn Linz liegt ja auch nicht unweit von Mauthausen.

Zur Sache:

Am 26.06.2010 wurde der "Väterrechtler" Kurt E**** unter Zuhilfenahme von fadenscheinigen Begründungen verhaftet.

Am 27.06.2010 fand eine Haftverhandlung statt, bei der mit fadenscheinigen Begründungen die U-Haft über Kurt E**** bis zum 27.07.2010 verhängt wurde.
Einziger Haftgrund: "Tatbegehungsgefahr".

Zitat:
17 St 185/10m

U-Haft antragsgemäß verhängt über Kurt E*****
.....
Haftfristende: 27.07.2010 (aufgrund Beschwerdeerhebung)

Nachdem man in Wien die Brisanz des Falles erkannt hat und mit der Sache nichts mehr zu tun haben wollte, wurde das Verfahren am 02.07.2010 an die StA Linz abgetreten und Kurt E**** in die JVA Linz verlegt.

"Staatsanwältin" Mag. Michaela Breier hatte nichts wichtigeres zu tun als sofort ein Gutachten in Auftrag zu geben, ob man Kurt E**** nicht in den Maßnahmenvollzug stecken könne. Der beauftragte Gutachter hat aber wohlweislich eine diesbezügliche Gutachtenserstellung abgelehnt.

Daraufhin wurde Kurt E**** am 20.07.2010 wieder nach Wien zurücküberstellt um sogleich mit dem Kriminalpsychologen Harald Geyer ein Untersuchungsgespräch führen zu können.

Der Kriminalpsychologe Harald Geyer kam in seiner Expertise vom 22.07.2010 zum Schluß, dass mit dem von Kurt E**** zur Last gelegten Verhalten eigentlich gar kein strafrechtlich relevanter Tatbestand erfüllt wurde:

Zitat:
Schlussfolgerungen:
Aus dem Schreiben selbst ist .... keine akute Drohung mit der Gefahr einer Tatausführung erkennbar. Es handelt sich um eine tendenziell leere Drohung.

und dass das Risiko der "Tatausführung" als "gering" einzustufen ist:

Zitat:
Risikoeinschätzung hinsichtlich zielgerichteter Gewalthandlungen:
Das Risiko einer zielgerichteten Gewalthandlung ist zum momentanen Zeitpunkt als gering einzustufen.


Jedenfalls ist aus dem Antrags und Bewilligungsbogen klar erkennbar, dass die bewilligte U-Haft mit dem 27.07.2010 um 24:00 geendet hat. Eine Haftverhandlung um die U-Haft zu verlängern hätte also davor stattfinden müssen.

Zitat:
17 St 185/10m

U-Haft antragsgemäß verhängt über Kurt E*****
.....
Haftfristende: 27.07.2010 (aufgrund Beschwerdeerhebung)

Das einzige Problem dabei:
Es ist aktenkundig, dass weder das Tatbild erfüllt ist noch eine Tatausführungsgefahr besteht - in einem ordentlich funktionierendem Rechtsstaat hätte man also Kurt E**** auf freien Fuß setzen müssen.

Der zuständige Richter wollte das offenbar wegen der Sorge um sein Ansehens unter Kollegen nicht durchführen - schließlich will man ja den lästigen Väterrechtlern endlich den Garaus machen - so hat halt innerhalb der Frist keine Haftverhandlung stattgefunden.

Der zuständige Richter stellt indes bis in die Nachtstunden Überlegungen darüber an ob er Kurt E**** nicht gemäß § 37 StPO wieder nach Linz zurückschicken kann oder ob er überhaupt auf Grund der Geschäftsverteilung dafür zuständig ist. Nur ja nicht selbst eine Entscheidung treffen, mit der man sich in der Kollegenschaft vielleicht unbeliebt machen könnte.

Soda, heute schreiben wir den 28.07.2010 und es ist O1:00 morgens. Das Haftfristende war aber am 27.07.2010 um 24:00. Es gibt keine Gerichtsbeschluss über die Verlängerung der U-Haft. Kurt E**** wird aber dennoch bereits seit einer Stunde von den rechtswidrig agierenden österreichischen Behörden festgehalten und seiner Freiheit beraubt. Man könnte glauben, dass man in einer Bananenrepublik lebt, wenn man nicht ohnehin wüßte wie es in Österreich zugeht. Denn bereits der Entscheidung 44 R 225/06y des LG für ZRS Wien vom 27.04.2006 ist zu entnehmen, "...dass die Einhaltung der Menschenrechte unter den roten Khmer in Kambodscha oder den Taliban in Afghanistan mehr erwartet werden konnte als derzeit bei den österreichischen Gerichten."

Warum sollte man also mit dieser Tradition brechen ?
Es darf also mit Spannung erwartet werden, wie sich dieser Skandal um die "Väterterroristen" noch weiterentwickelt, und ob sich das zusammenbrauende Riesendebakel für die Justiz durch Anwendung rechtsstaatlicher Grundsätze überhaupt noch abwenden lassen wird. Denn hier werden nachweislich am laufenden Band Menschenrechte mit Füßen getreten und Gesetze mißachtet um die vermeintlichen "Rädelsführer" aus dem Verkehr zu ziehen und die Verbleibenden einzuschüchtern. So kann ein demokratischer Rechtsstaat nun einmal nicht funktionieren.

anubix

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 Betreff des Beitrags: Re: Skandal: "Väterterrorist" ohne Gerichtsbeschluß in Haft
BeitragVerfasst: Mi 28. Jul 2010, 00:45 
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 Betreff des Beitrags: Re: Skandal: "Väterrechtler" ohne Gerichtsbeschluß in Haft
BeitragVerfasst: Mi 28. Jul 2010, 06:13 
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Einen wunderschönen guten Morgen.

Jetzt sind es bereits mehr als 7 Stunden, wo ein Bürger auf rechtswidrige Weise seiner Freiheit beraubt wird. Ich bin neugierig wie lange es noch dauern wird, bis die Justiz aufwacht und draufkommt, dass es so einfach nicht gehen kann. Aber jetzt werde ich zuerst einmal einen Kaffee trinken. Prost !

anubix

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 Betreff des Beitrags: Re: Skandal: "Väterrechtler" ohne Gerichtsbeschluß in Haft
BeitragVerfasst: Mi 28. Jul 2010, 06:46 
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Gedanken zum morgendlichen Kaffee:

Jetzt wird es richtig lustig mitzuverfolgen wie die Justiz dieses selbst geschaffene Problem zu lösen gedenkt.

Findet sich ein Richter der dumm genug ist, die U-Haft zu VERLÄNGERN ?
Auch wenn Kurt E**** noch immer vom Justizvollzug auf rechtswidrige Weise seiner Freiheit beraubt wird, so ist er formalrechtlich gesehen bereits ein freier Mann, weshalb eine VERLÄNGERUNG schon dem Sinn nach nicht in Frage kommt. Etwas, was gar nicht mehr besteht, kann nicht verlängert werden. Das heißt, es bedarf zumindest eines neuen Antrags der Staatsanwaltschaft auf VERHÄNGUNG der U-Haft.

Findet sich ein Staatsanwalt der schlau genug ist dies zu erkennen und andererseits dumm genug ist einen derartigen Antrag zu stellen ?
Das wäre dringend erforderlich, denn ein Richter darf nur das bewillligen, was beantragt wurde. Bewilligt der Richter die VERLÄNGERUNG macht er sich strafbar, ebenso wenn er die VERHÄNGUNG der U-Haft ohne entsprechenden Antrag der StA bewilligt. Stellt beim gegebenen Sachverhalt ein Staatsanwalt den (richtigen) Antrag auf VERHÄNGUNG der U-Haft, dann ist diese Vorgehensweise so bedenklich, dass sich die Korruptionsstaatsanwaltschaft damit beschäftigen wird müssen - ebenso mit jenem Richter der ggf. diesen fragwürdigen Antrag auf VERHÄNGUNG der U-Haft bewilligt.

Es bleibt also spannend: Wer bekommt den "schwarzen Peter" ?
Mit dem fragwürdigen Vorgehen von Mag. Michaela Breier setzt sich ohnehin schon die Korruptionsstaatsanwaltschaft auseinander.

anubix

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 Betreff des Beitrags: Re: Skandal: "Väterrechtler" ohne Gerichtsbeschluß in Haft
BeitragVerfasst: Mi 28. Jul 2010, 07:55 
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Registriert: Mi 27. Mai 2009, 09:41
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Wohnort: Hmm, vielleicht Steyr ;-)
Sorry, aber da muss ich mich doch auch mal kurz einlinken. Wenn schon wieder Amtsmissbrauch konstruiert wird.
Meines Wissens wurde über Essmann am 27.06.2010 die U-Haft verhängt und erhob dieser Beschwerde! Ok, somit wird die nächste Haftfrist gemäß § 175 Abs. 2 Z 2 StPO ausgelöst (man lese § 174 Abs. 4 erster Satz!) und das ergibt sohin 1 Monat nach U-Haftverhängung.

Nun entscheidet ja das Oberlandesgericht über die Beschwerde und die dauert eben im Durchschnitt - ist verschieden - 2 Wochen! Wenn ich nun mein Gehirn etwas einschalten kann und nicht wieder überall, einen nicht vorhandenen Amtsmissbrauch erblicken will, lösen gemäß § 174 Abs. 4, 2. Satz StPO, Entscheidungen vom Oberlandesgericht DIE NÄCHSTE HAFTFRIST AUS, sodass noch gar keine Haftverhandlung von Nöten war.

Also, zuerst das Gesetz lesen - in einem Kommentar (zB.: Bachner-Foregger) und die Hausaufgaben machen und nicht wieder was konstruieren, was es nicht gibt.

Nichts für Ungut! Nun könnt ihr mich attackieren, aber das ist ja schon kindisch, jeder Richter begeht eurer Meinung nach Amtsmissbrauch, ist ja lächerlich!

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Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.


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 Betreff des Beitrags: Re: Skandal: "Väterrechtler" ohne Gerichtsbeschluß in Haft
BeitragVerfasst: Mi 28. Jul 2010, 08:53 
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@juri


perfekt, tadellos. so sieht eben die rechtslage aus.


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 Betreff des Beitrags: Re: Skandal: "Väterrechtler" ohne Gerichtsbeschluß in Haft
BeitragVerfasst: Mi 28. Jul 2010, 20:06 
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Registriert: Fr 2. Feb 2007, 08:40
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Also ich finde das richtig amüsant, wenn zwei Hobbyjuristen, die in eigener Sache eine oder mehrere Verurteilungen hinnehmen mußten, sich gegenseitig beweihräuchern und juristische Fragen diskutieren - Hallo "gerechtigkeit1" alias Marcus J. Oswald, Du bist seit Deinen ersten Posting enttarnt, juri ist mein Zeuge. Aber irgendjemand muß ja den Standpunkt jener Juristen mit begrenztem Fachwissen einnehmen, damit die Lernwilligen die Möglichkeit erhalten, zu sehen wie die Dinge wirklich liegen.

juri hat geschrieben:
Sorry, aber da muss ich mich doch auch mal kurz einlinken. Wenn schon wieder Amtsmissbrauch konstruiert wird.

Wer konstruiert hier Amtsmißbrauch ? Amtsmißbrauch setzt doch voraus, dass die Richter oder Staatsanwälte wissentlich und willentlich (= Vorsatz) ihr Unwesen treiben. Das setzt aber eine gewiße Bildung voraus. Wenn die nicht vorhanden ist, dann geschieht das ja nicht vorsätzlich. Den einzigen Vorsatz den man unterstellen könnte wäre, dass sie sich nicht ordentlich gebildet haben (Amtsmißbrauch durch Unterlassung) - das hat aber keiner behauptet. Also lieber juri, Du hättest Du Dich durchaus an Dein Versprechen halten können:
viewtopic.php?f=38&t=5078&p=27539#p27539
juri hat geschrieben:
Ich verabschiede mich von diesem Forum für immer!

und in der Versenkung verbleiben können. Aber daran kann man gut erkennen, wieviel das Geschreibsel, Gelabbere und die Versprechen eines juri wert ist: nämlich gar nichts.

juri hat geschrieben:
Meines Wissens wurde über Essmann am 27.06.2010 die U-Haft verhängt und erhob dieser Beschwerde! Ok, somit wird die nächste Haftfrist gemäß § 175 Abs. 2 Z 2 StPO ausgelöst (man lese § 174 Abs. 4 erster Satz!) und das ergibt sohin 1 Monat nach U-Haftverhängung.

Sehr gut beobachtet - genauso steht es im AB-Bogen auch drinnen. Einmal das lesen, was neben dem Datum steht.

juri hat geschrieben:
Nun entscheidet ja das Oberlandesgericht über die Beschwerde und die dauert eben im Durchschnitt - ist verschieden - 2 Wochen! Wenn ich nun mein Gehirn etwas einschalten kann und nicht wieder überall, einen nicht vorhandenen Amtsmissbrauch erblicken will, lösen gemäß § 174 Abs. 4, 2. Satz StPO, Entscheidungen vom Oberlandesgericht DIE NÄCHSTE HAFTFRIST AUS, sodass noch gar keine Haftverhandlung von Nöten war.

Und da irrt das juristenbubi, denn - ach wie gut, dass es auch RIS-Rechtssätze gibt und nicht nur veraltete Kommentare:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Just ... 0_001.html
Zitat:
Die in § 175 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen unterliegen den Regeln des § 84 StPO, weil sie „in diesem Gesetz bestimmt" und nach ihrer Benennung prozessuale Fristen sind und können daher - mit Ausnahme der im Gesetz ausdrücklich angeführten Fälle (§ 175 Abs 3 StPO) - nicht verlängert werden.

Der § 175 Abs. 3 StPO besagt:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/B**** ... 50634.html
Zitat:
Ist die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich, so kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden; in diesem Fall verlängert sich die Haftfrist entsprechend.

Damit auch Möchtegernjuristen wie juri oder Marcus J. Oswald (alias "gerechtigkeit1") ein besseres Verständnis dafür entwickeln können was ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis ist, hat die Rechtssprechung einige Leitsätze entwickelt (findet man im RIS):
Zitat:
Ein Ereignis ist nur dann unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und sein Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde, die mögliche Säumnis durch die Partei also subjektiv vorhersehbar war.

Also eine nicht fristgerechte Entscheidung (und Zustellung) eines OLG-Beschlusses kann keine Fristverlängerung bewirken, denn so etwas ist vorhersehbar, beim Durchschnittstempo unserer Gerichte.

Dass die ordnungsgemäße Zustellung an den Vertreter für die Rechtswirksamkeit einer OLG-Entscheidung erforderlich ist, ergibt sich aus folgenden Rechtsgrundsätzen (sowas steht halt leider nicht in einem Kommentar zur StPO):
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Just ... 0_001.html
Zitat:
Entscheidungen, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist - wie zB Entscheidungen des OGH, werden rechtskräftig - sobald sie den Parteien (durch mündliche Verkündung oder) durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung eröffnet worden sind.

Eine OLG-Entscheidung wird wohl kaum mündlich verkündet werden. Dass heißt, die Rechtskraft tritt erst mit ihrer ordentlichen Zustellung ein. Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, so genießt die Zustellung an diesen Priorität - hier eines von vielen Beispielen, weil gerade nichts besseres zur Hand:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Just ... 0_001.html
Zitat:
Auch im Außerstreitverfahren haben Zustellungen, wenn eine Partei eine Bevollmächtigten bestellt hat, an diesen zu erfolgen. Eine daneben auch an die Partei selbst erfolgte Zustellung ist für den Lauf der Rechtsmittelfrist bedeutungslos.

Bis heute Nachmittag hat der Verteidiger des Kurt E**** die OLG-Entscheidung nachweislich noch nicht zugestellt bekommen. Das heißt, sie ist nicht rechtskräftig, und damit auch die mglw. darin verlängerte Haft. Auf Grund der fehlenden Rechtskraft - die vorhersehbar war - ist das, was in dem OLG-Beschluß vielleicht drinnenstehen mag, genausoviel Wert wie das Geschreibsel von juri und Marcus J. Oswald (alias "gerechtigkeit1"), nämlich nichts.

Hinzu kommt, der § 176 StPO der besagt:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/B**** ... 06002.html
Zitat:
Eine Haftverhandlung hat das Gericht von Amts wegen anzuberaumen vor Ablauf der Haftfrist,....

Nachdem der OLG-Beschluß noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, war "vor Ablauf der Haftfrist" der 27.07.2010 und:
Zitat:
Eine Haftverhandlung hat das Gericht von Amts wegen anzuberaumen ohne Verzug, wenn der Beschuldigte seine Freilassung beantragt und sich die Staatsanwaltschaft dagegen ausspricht.

Das wurden von Mag. Herwig B**** bereits dutzend Male in der Praxis durchexerziert und auch bei Kurt E**** ein diesbezüglicher Antrag bereits gestellt. Es ist daher irrelevant, was das OLG in die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Verhaftung hineinschreibt, denn ungeachtet dessen hat eine Haftverhandlung ohne Verzug stattzufinden, wenn der Beschuldigte z.B. behauptet, dass die Haftgründe nicht mehr gegeben sind. Was ja in gegenständlichem Falle durch das Gutachten ausreichend angenommen werden kann.

juri hat geschrieben:
Also, zuerst das Gesetz lesen - in einem Kommentar (zB.: Bachner-Foregger) und die Hausaufgaben machen und nicht wieder was konstruieren, was es nicht gibt.

Also juri, ich sch*iß auf Deine Bücher, deren Inhalt Du ohnehin nicht begreifen dürftest, abgesehen davon, dass man das Rechtswesen in seiner Gesamtheit (samt Nebengesetzen) begrifflich verstehen muß.

Eines darf ich mich jedenfalls schon fragen:
Wenn der juri und der Marcus J. Oswald (alias "gerechtigkeit1") so gut wären wie sie tun und Recht hätten, dann frage ich mich schon warum der Staatsanwalt morgen ganz schnell einen Strafantrag präsentieren möchte und für Freitag (spätestens Montag) trotzdem eine Haftverhandlung anberaumt wird. Wollen die dadurch etwa "Amtsmißbrauch" im "juri"-schen Sinn begehen ?

@juri
Mich würde folgendes interessieren:
Bist Du Jurist ?
Bist Du eigentlich gerne Jurist ?
Wenn ja, dann frage ich mich, warum lernst Du es dann nicht ?

Damit ich es nicht vergesse:
Kurt E**** befindet sich bereits seit 20 Stunden ohne Gerichsbeschluß rechtswidrig in Haft !

anubix

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 Betreff des Beitrags: Re: Skandal: "Väterrechtler" ohne Gerichtsbeschluß in Haft
BeitragVerfasst: Do 29. Jul 2010, 09:48 
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Registriert: Di 30. Jan 2007, 16:20
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@juri

Nach deiner Logik ist man also mit einer Bescherde beim OLG "gearscht", weil man bis zum Sankt Nimmerleinstag auf den Beschluss vom OLG warten muss und die normale haftverhandlung außer Kraft gesetzt wird?

Das musst du aber einem Laien wie mir erklären!!


Zitat:
§ 175. (1) Ein Beschluss, mit dem die Untersuchungshaft verhängt oder fortgesetzt wird, ist längstens für einen bestimmten Zeitraum wirksam (Haftfrist); der Ablauftag ist im Beschluss anzuführen. Vor Ablauf der Haftfrist ist eine Haftverhandlung durchzuführen oder der Beschuldigte zu enthaften.

(2) Die Haftfrist beträgt


1.
14 Tage ab Verhängung der Untersuchungshaft,

2.
einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft,

3.
zwei Monate ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft.

(3) Ist die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich, so kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden; in diesem Fall verlängert sich die Haftfrist entsprechend.

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Feministinnen verdrehen gerne gesellschaftliche Tatsachen,
sowie Alice Schwarzer 1975 im WDR : "Frauen sterben 5 Jahre früher als Männer"


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 Betreff des Beitrags: Re: Skandal: "Väterrechtler" ohne Gerichtsbeschluß in Haft
BeitragVerfasst: Do 29. Jul 2010, 09:50 
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Registriert: Mi 27. Mai 2009, 09:41
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@anubix, komisch, immer wenn es eng für dich wird und du offensichtlich selbst einsiehst, welchen Topfen du von dir gibst, verschwinden die negativen Beiträge, aber deine wichtigen Ergüsse bleiben stehen.

Da kann man merken, wie es um dich bestellt ist und wo man dich einstufen kann...... ERBÄRMLICH!

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 Betreff des Beitrags: Re: Skandal: "Väterrechtler" ohne Gerichtsbeschluß in Haft
BeitragVerfasst: Do 29. Jul 2010, 09:53 
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Registriert: Di 30. Jan 2007, 16:20
Beiträge: 1587
@juri

Nach deiner Logik ist man also mit einer Beschwerde beim OLG "gearscht", weil man bis zum Sankt Nimmerleinstag auf den Beschluss vom OLG warten muss und die normale Haftverhandlung außer Kraft gesetzt wird?

Das musst du aber einem Laien wie mir erklären!!


Zitat:
StPO
§ 175. (1) Ein Beschluss, mit dem die Untersuchungshaft verhängt oder fortgesetzt wird, ist längstens für einen bestimmten Zeitraum wirksam (Haftfrist); der Ablauftag ist im Beschluss anzuführen. Vor Ablauf der Haftfrist ist eine Haftverhandlung durchzuführen oder der Beschuldigte zu enthaften.

(2) Die Haftfrist beträgt


1.
14 Tage ab Verhängung der Untersuchungshaft,

2.
einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft,

3.
zwei Monate ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft.

(3) Ist die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich, so kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden; in diesem Fall verlängert sich die Haftfrist entsprechend.


Zitat:
StPO§ 174
(4) Eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft löst die Haftfrist nach § 175 Abs. 2 Z 2 aus. Ein darauf ergehender Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft löst die nächste Haftfrist aus; Abs. 3 Z 1 bis 5 gilt sinngemäß.

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 Betreff des Beitrags: Re: Skandal: "Väterrechtler" ohne Gerichtsbeschluß in Haft
BeitragVerfasst: Do 29. Jul 2010, 10:00 
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Lieber R2: Du hast dir deine Frage selber beantwortet, mit deinem Gesetzestext, den anubix nicht versteht. Vielleicht kann uns ja der anubix weiterhelfen??!! Ist sicher interessant, zu erfahren, wie er seine Sicht der Dinge darlegt, weil mittlerweile hat er selbst kapiert, das sein Vorbringen Müll ist!

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 Betreff des Beitrags: Re: Skandal: "Väterrechtler" ohne Gerichtsbeschluß in Haft
BeitragVerfasst: Do 29. Jul 2010, 10:59 
Zitat:
Auf Wiedersehen, macht es gut, ich wünsche euch trotzdem alles Gute! Ich verabschiede mich von diesem Forum für immer!


Sagte @juri nicht, er würde sich aus dem Genderwahn-Forum für immer zurückziehen?

Wie lange gilt für immer? Oder kann eine derart extrem narzisstische Persönlichkeitsstruktur nicht anders, als sich ständig zu produzieren.


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 Betreff des Beitrags: Re: Skandal: "Väterrechtler" ohne Gerichtsbeschluß in Haft
BeitragVerfasst: Do 29. Jul 2010, 23:40 
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 Betreff des Beitrags: Re: Skandal: "Väterrechtler" ohne Gerichtsbeschluß in Haft
BeitragVerfasst: Do 29. Jul 2010, 23:41 
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Registriert: Fr 2. Feb 2007, 08:40
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Gottseidank gibt es wichtigeres in meinem Leben, als sich mit dem hochverdichteten Unsinn auseinanderzusetzen, der von juri-stischen Sondermüll-Fabrikanten - die nicht in der Lage erscheinen dürfen, Gesetze begrifflich zu verstehen oder die logischen Denkgesetze in Anwendung bringen zu können - abgesondert wird. Deshalb hat meine Antwort etwas auf sich warten lassen.

Nachdem juri offensichtlich nicht in der Lage ist, eine einfache an ihn gerichtete Frage ohne die Zuhilfenahme anderer Personen zu beantworten, und den "Ball" an mich weitergegeben hat, erlaube ich mir eine Antwort auf die von r2 gestellte Frage zu geben:

Lieber r2,
juri wird es Dir leider nicht erklären können, weil er auf Grund seiner geistigen Unbeweglichkeit dazu nicht in der Lage ist. Für all jene die sich auf dem selben geistigen Niveau wie juri befinden und es daher noch immer nicht verstanden haben, erlaube ich mir nocheinmal - diesmal ganz langsam und babygerecht - die gesetzliche Lage zu erläutern. Einleiten möcht ich diese Abhandlung mit den schlauen Worten von ein paar OGH-Richtern:

Bei der Frage nach dem Zweck einer Rechtsnorm ist primär davon auszugehen, dass ein Gesetz den Zweck hat, praktisch angewendet zu werden, und dass der Gesetzgeber beabsichtigte, vernünftig zu handeln (Fasching in Fasching, Zivilprozessgesetze² I Einl Rz 94; 16 Ok 20/04; 16 Ok 1/05).

Unter diesem Gesichtspunkt haben Gesetze betrachtet und dies bei ihrer Auslegung (iSd § 6 und 7 ABGB) entsprechend berücksichtigt zu werden, denn grunsätzlich sind Gesetze nun einmal verfassungskonform auszulegen (RIS-Justiz RS0112021 = 1 Ob 41/99g = SZ 72/75).

Dem § 6 ABGB ist zu entnehmen, dass man bei der Anwendung des Gesetzes zunächst einmal in kritischer Weise den echten und richtigen Gesetzestext ermitteln muss (RIS-Justiz RS0009100). Die Auslegung eines Gesetzes beginnt mit der Wortinterpretation, worunter die Erforschung des Wortsinnes, der Bedeutung eines Ausdruckes oder eines Gesetzes nach dem Sprachgebrauch zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0008896).

Selbst wenn nach Wortinterpretation und logischer Auslegung die Ausdrucksweise des Gesetzes zweifelhaft bleibt, dann ist die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen (RIS-Justiz RS0008836; SZ 22/1; Arb 7174, 6622). Man versucht, den Sinn einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen (objektiv - teleologische Interpretation). Der Auslegende hat die gesetzgeberische Regelung und die darin zum Ausdruck kommenden Wertmaßstäbe selbständig weiter - und zu Ende zu denken (RIS-Justiz RS0008836), selbst wenn ihm dies - wie juri - etwas schwer fallen sollte. Als Hilfestellung hiezu dienen die Gesetzesmaterialien, insbesondere die jeweiligen Erläuterungen zur Regierungsvorlage wie auch die hiezu ergangene ständige Rechtsprechung des OGH (RIS-Justiz RS0008771; RS0049969).

Gelingt es nun einem, diese Grundsätze zur Anwendung zu bringen, dann wird man unweigerlich sehr rasch feststellen können, dass der Zweck der §§ 174 ff StPO hauptsächlich dazu dient, die Untersuchungshaft so kurz wie möglich zu halten, da ja noch nicht feststehen kann, ob sich der Verdächtige oder Beschuldigte überhaupt einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat.

Nun, der § 175 Abs. 1 erster Satz StPO sieht vor, dass ein Beschluss, mit dem die Untersuchungshaft verhängt oder fortgesetzt wird, längstens für einen bestimmten Zeitraum wirksam ist (Haftfrist); der Ablauftag ist im Beschluss anzuführen. Schon aus dem Wort "längstens" läßt sich entnehmen, dass es sich bei der sogenannten Haftfrist um keine absolute Frist handelt, sondern um eine relative die auch schon früher enden kann - dazu später noch etwas mehr.

Der § 175 Abs. 2 StPO umschreibt die unterschiedliche Dauer für die eine U-Haft - längstens - verhängt werden darf. In der Regel wird hier bei einer "ersten" Verhängung der U-Haft nur eine Dauer von 14 Tagen zur Anwendung gelangen, es sei denn der Verdächtige oder Beschuldigte erhebt Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft. Der Ablauf der Haftfrist wäre in ersterem Fall bei Kurt E**** der 12.07.2010 gewesen.

Wenn der Beschuldigte allerdings eine Beschwerde gegen die Verhängung der U-Haft erhebt, dann normiert der § 174 Abs. 4 erster Satz StPO, dass die Beschwerde die Haftfrist nach § 175 Abs. 2 Z. 2 StPO auslöst. Als Haftfrist wird jene Frist verstanden, die eine U-Haft längstens dauern darf und spricht der § 175 Abs. 2 Z. 2 StPO hier von einem Monat.

Wohlgemerkt handelt es sich hier um ein volles Monat und nicht (nur) um vier Wochen, was für die Berechnung der Frist von nicht untergeordneter Bedeutung ist. Während bei einer "Frist nach Wochen" die Frist an einem gleich bezeichneten Tag (Montag, Dienstag,....) endet, endet sie bei einer "Frist nach Monaten" an einem Tag mit gleichem Datum. Im Falle des Kurt E**** war die Haftfrist gemäß § 174 Abs. 4 erster Satz StPO iVm § 175 Abs. 2 Z. 2 StPO in der Dauer von einem Monat am 27.07.2010 zu Ende.

§ 175 Abs. 1 zweiter Satz StPO normiert, dass vor Ablauf der Haftfrist eine Haftverhandlung durchzuführen oder der Beschuldigte zu enthaften ist.

Der abwegigen Rechtsmeinung von juri kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, denn § 174 Abs 4 zweiter Halbsatz StPO besagt lediglich, dass ein darauf ergehender Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft die nächste Haftfrist auslöst. Wohlgemerkt wird durch einen Beschluss des OLG nur die nächste Haftfrist ausgelöst und nicht die erste bereits entstandene und im Laufen befindliche Haftfrist dadurch etwa verlängert.

Wie bereits dargelegt wird als Haftfrist jene Frist verstanden, die eine U-Haft längstens dauern darf und wo gemäß § 175 Abs. 1 zweiter Satz StPO noch vor Ablauf dieser Haftfrist eine Haftverhandlung durchzuführen oder der Beschuldigte zu enthaften ist.

Also, erst die ordnungsgemäße Zustellung des OLG-Beschlusses löst die nächste Haftfrist aus innerhalb derer über die Verlängerung der Haft oder die Freilassung zu entscheiden ist. Nachdem aber eine erhoene Beschwerde die Haftfrist nur auf 1 Monat verlängert und der OLG-Beschluß nur den Beginn einer neuen Haftfrist darstellt ("löst die nächste Haftfrist aus") und die alte Haftfrist dadurch nicht verlängert wird, muß vor Ablauf des 1-Monats-Haftfrist eine - von der OLG-Entscheidung unabhängige Haftprüfungsverhandlung - stattfinden, wenn die OLG-Entscheidung bis dahin nicht ordnungsgemäß an den Vertreter zugestellt wurde oder werden konnte.

Das ist auch logisch, denn gesetzt den Falles, dass irgendetwas dazwischenkommt, wie z.B. wenn der Akt in Verstoß gerät, oder die Richter gerade faul drauf sind, kann es ja in einem ordentlichen Rechtsstaat wohl kaum angehen, dass ein Beschuldigter - für den die Unschuldsvermutung zu gelten hat - wie "r2" zutreffend bemerkte, bis zum "Sankt Nimmerleinstag" auf seine Enthaftung warten müßte. Im übrigen würde das auch dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck der §§ 174 ff StPO auf möglichst kurze Untersuchungshaft widerstreben.

Dass für den Beginn der neuen Haftfrist ("löst die nächste Haftfrist aus") die Rechtskraft der Entscheidung und damit die ordnungsgemäße Zustellung erforderlich ist, kann wohl als selbstverständlich angesehen werden. Hier noch einmal zur Erinnerung:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Just ... 0_001.html
Zitat:
Entscheidungen, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist - wie zB Entscheidungen des OGH, werden rechtskräftig - sobald sie den Parteien (durch mündliche Verkündung oder) durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung eröffnet worden sind.


Auch wenn juri nicht in der Lage ist, den Satz: "hier eines von vielen Beispielen, weil gerade nichts besseres zur Hand" zu verstehen, kann ich juri dahingehend beruhigen, dass auch im Strafrecht der Verteidiger gegenüber dem Beschuldigten Priorität genießt. Zahlreiche Entsheidungen des OGH belegen dies, hier nur ein Beispiel aus dem Strafrecht:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Just ... 0_000.html
Zitat:
Die als Einschränkung seiner Verteidigungsrechte gerügte Vorgangsweise des Erstgerichts, nur dem Verteidiger, nicht aber dem Beschuldigten persönlich eine vollständige Aktenkopie zur Verfügung zu stellen, entspricht dem Gesetz (§ 45a StPO aF). Eine in diesem Zusammenhang erhobene Forderung auf Ermöglichung der umfassenden Selbstverteidigung ist im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ohne Bedeutung und findet auch in Art 6 Abs 3 lit c MRK keine Stütze. Verteidiger ist - ungeachtet der Eintragung des Beschuldigten in die Liste der Wiener Rechtsanwälte (12 Os 5/02) - nur eine vom Beschuldigten verschiedene Person, die nicht bloß als dessen Vertreter schlechthin, sondern von ihm unabhängig als Organ der Strafrechtspflege einschreitet und die prozessualen Rechte nicht im Namen, sondern im Interesse des Beschuldigten ausübt (vgl Lohsing/Serini, Strafprozessrecht4 189; Roeder Strafverfahrensrecht2 119 f; 12 Os 5/02).

Wenn nun ein Verteidiger im Interesse des Beschuldigten einschreitet, sollte damit wohl klargestellt sein, dass erst eine ordnungsgemäße Zustellung der OLG-Entscheidung an den Verteidiger eine neue Haftfrist ("löst die nächste Haftfrist aus") auszulösen imstande ist, weil sie ja davor nicht rechtskräftig ist.

Da aber die OLG-Entscheidung nicht vor Ende der ersten Haftfrist an den Verteidiger von Kurt E***** ordnungsgemäß zugestellt worden war, und somit nicht die nächste Haftfrist ausgelöst wurde, hat als jene Frist, vor deren Ablauf eine Haftverhandlung durchzuführen oder der Beschuldigte zu enthaften gewesen wäre, die erste Haftfrist bis zum 27.07.2010 zu gelten.

Alles klaro ? auch für jurilein ?

Nun die Rechtmäßigkeit der Festhaltung war also nur bis zum 27.07.2010 durch eine Gerichtsentscheidung (und die damit verbundene Beschwerde) gedeckt. Haftprüfungsverhandlung hat aber bis zum 27.07.2010 keine stattgefunden. Die OLG-Entscheidung war noch nicht an den Verteidiger zugestellt - dies geschah erst am 29.07.2010 - weshalb sie nicht rechtskräftig war und auf Grund der fehlenden Rechtskraft noch gar nicht die nächste Haftfrist auslösen konnte.

Es kann somit als erwiesen gelten, dass der Väterrechtler Kurt E**** fast zwei Tage lang entgegen seinem Willen auf rechtswidrige Weise - ohne den erforderlichen Gerichtsbeschluss - von den österreichischen Behörden festgehalten wurde.

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sein Verteidiger (erst) heute den OLG-Beschluss zugestellt bekommen hat und in diesem steht:
20 Bs 229/10p hat geschrieben:
B e s c h l u s s


Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über Kurt E**** verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs. 2 Z. 3 lit d StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 22. September 2010.

Verantwortlich dafür zeichnet das "Dream-Team" für Väter: Mag. Eva-Maria Seidl, Dr. Johannes Jilke und Mag Sanda (hoffentlich nicht die Tochter von Vrabl-Sanda).

Ungeachtet des fragwürdigen Inhaltes der Begründung darf es wohl auch fragwürdig erscheinen, dass die Haftfrist gleich um zwei Monate verlängert wurde. Begründet wird dies mit § 175 Abs. 2 Z. 3 StPO. § 175 Abs. 2 Z. 3 StPO gilt aber nur dann, wenn bereits eine Fortsetzung der Haftfrist stattgefunden hat, was hier ja aber nicht der Fall ist. Offensichtlich ist man auch beim OLG davon ausgegangen, dass die Entscheidung nicht rechtzeitig zugestellt werden kann, und daher noch innerhalb der Haftfrist bis zum 27.07.2010 eine Haftverhandlung durchgeführt worden sein wird.

Das ist aber bekannterweise nicht der Fall, weshalb Kurt E**** entweder fast zwei Tage auf rechtswidrige Weise festgehalten wurde, oder das OLG eine zu lange Haftfrist beschlossen hat.

Nun könnte man argumentieren, dass der § 174 Abs. 4 erster Satz StPO dem Gesetzestext nach die Beschwerde die Haftfrist nach § 175 Abs. 2 Z. 2 StPO auslöst und daher ja als nächste Frist die des § 175 Abs. 2 Z. 3 StPO heranzuziehen wäre.

Allerdings hat die Auslegung der Gesetze - wie eingangs dargelegt - in verfassungsgemäßer Weise stattzufinden. Hier kommt der in Art. 7 B-VG verankerte Gleichheitsgrundsatz zum Tragen und wäre es daher wohl ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz - und somit verfassungswidrig - wenn ein Inhaftierter der keine Beschwerde erhebt anders (besser) behandelt werden würde als einer der eine Beschwerde gegen den Haftbeschluß erhebt.

Einer der keine Beschwerde erhebt, dessen Haftfristen würden nach 14 Tagen und nach ca. eineinhalb Monaten enden. Einer der eine Beschwerde erhebt dessen Haftfristen würden hingegen nach einem Monat und dann erst nach drei Monaten enden. Das wäre wohl nicht ganz rechtens, auch wenn man Verständnis dafür aufzubringen hat, dass die Behandlung der Beschwerde nun einmal seine Zeit in Anspruch nimmt.

Die in § 174 Abs. 4 erster Satz StPO angeführte Formulierung dass die Beschwerde die Haftfrist nach § 175 Abs. 2 Z. 2 StPO auslöst kann daher nur dahingehend ausgelegt werden, dass damit nur die in § 175 Abs. 2 Z. 2 StPO angeführte Dauer gemeint sein kann, nicht jedoch dass damit auch gleich die erstmalige Fortsetzung der Haftfrist und die damit verbundene kürzere Dauer konsumiert wäre.

Würde so etwas in einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu finden sein, dann wäre dieses Gesetz wohl mit einer Individualklage vor dem Verfassungsgerichtshof anfechtbar weil es einen glatten Verstoß gegen Art. 7 B-VG darstellen würde. Und genau das ist jener Punkt, den r2 mit seiner Frage ansprechen wollte. Zum Verständnis und letztlich zur Beantwortung dieser Frage bedarf es aber halt einer etwas umfassenderen Kenntnis des österreichischen Rechtssystems als nur dem was gerade in einem Kommentar zur StPO oder dem AVG vorzufinden ist.

Man kann es sich also aussuchen, das Vorgehen der Justiz ist aber in jedem Falle rechtswidrig. Aber wen kümmert das schon - in der österreichischen Justiz, die nur von sich selbst kontrolliert wird ?

Jedenfalls handelt es sich - wie bereits dargelegt - bei der Haftfrist um eine Frist die nur eine Maximaldauer darstellt. Dazwischen ist es gemäß § 176 Abs.1 StPO sogar die Pflicht des Gerichtes vor Ablauf der Haftfrist von Amts wegen eine Haftverhandlung anzuberaumen, sofern das Gericht Bedenken gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft hegt.

Nun, die Entscheidung des OLG stammt vom 22.07.2010. Das zitierte Gutachten stammt vom gleichen Tag. Das OLG konnte bei seiner Entscheidungsfindung keine Kenntnis von diesem Gutachten haben und daher wird die OLG-Entscheidung in einem ordentlichen Rechtsstaat wohl kaum zur weiteren Begründung der U-Haft herangezogen werden können. Vielmehr ergibt sich daraus, dass das Gericht erhebliche Bedenken gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft zu hegen und daher genau aus diesem Grunde eine Haftverhandlung anzuberaumen hat. Ungeachtetdessen wurde vom Verteidiger ohnedies ein Enthaftungsantrag gestellt über den gemäß § 176 Abs. 1 Z. 2 StPO ohnedies "ohne Verzug" zu entscheiden sein wird.

Und genau das wird heute oder am Montag stattfinden. Was dabei rauskommen wird darf zwar mit Spannung erwartet werden, aber das Ergebnis dürfte schon jetzt feststehen:
"Renidente Väter gehören einfach weggesperrt unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehender Mittel und sei es unter Mißachtung der Gesetze und der Menschenrechte"

Jedenfalls stellt sich die Rechtslage wie oben dar, auch wenn juri über einen anderen Erfahrungsschatz in eigener Sache verfügen sollte.

Gute Nacht, Österreich.

anubix

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Die Wahrheit geht manchmal unter - sie ertrinkt aber nicht.
"Der "Enforcer" - ein Rechtsanwalt - sagt, dass eine (junge) Richterin das Schlimmste sei, was einem passieren kann."


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 Betreff des Beitrags: Re: Skandal: "Väterrechtler" ohne Gerichtsbeschluß in Haft
BeitragVerfasst: Sa 31. Jul 2010, 08:28 
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Registriert: Di 30. Jan 2007, 16:20
Beiträge: 1587
Wer sich beschwert wird beschwert.

@anubix

Stell dich nicht so an! Ein bißchen Verlust ist immer.
So ein kleiner querulatorischer Väterrechtler kann ruhig mal 2 Tage ohne Beschluss in U-Haft bleiben.

Wenn kümmern schon diese kleinen Schlampereien der Justiz. Die selbst ernannten Menschenrechtler a la Barbara Helige sicher nicht, außer es wäre gerade eine Frauenrechtlerin betroffen.

Der OLG verlängert dann noch im Voraus von sich aus die U-Haft um 2 Monate, obwohl es ohne Beschwerde 1 Monat wäre.

Merke: Mache erst eine Beschwerde beim OLG, wenn die normalen Haftverhandlungen gelaufen sind.

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Feministinnen verdrehen gerne gesellschaftliche Tatsachen,
sowie Alice Schwarzer 1975 im WDR : "Frauen sterben 5 Jahre früher als Männer"


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 Betreff des Beitrags: Re: Skandal: "Väterrechtler" ohne Gerichtsbeschluß in Haft
BeitragVerfasst: Sa 31. Jul 2010, 10:49 
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Registriert: Do 28. Jan 2010, 11:57
Beiträge: 60
anubix hat geschrieben:
Also ich finde das richtig amüsant, wenn zwei Hobbyjuristen, die in eigener Sache eine oder mehrere Verurteilungen hinnehmen mußten, sich gegenseitig beweihräuchern und juristische Fragen diskutieren.


Ergänzung: In einem Fall sogar in Straßburg. Der Hobby juri weiß mit Ablehnungs- und Befangenheitsgesuch nicht umzugehen. Erbärmlich! Vielleicht hilft dem Bug der Lions Club weiter?


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 Betreff des Beitrags: Re: Skandal: "Väterrechtler" ohne Gerichtsbeschluß in Haft
BeitragVerfasst: Do 5. Aug 2010, 09:41 
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Registriert: Fr 2. Feb 2007, 08:40
Beiträge: 904
Wohnort: Wien
Endlich ist es soweit. Ein zuständiger Staatsanwalt wurde in dem allseits (aus den Honsik-Prozessen) bekannten Dr. Stefan Apostol gefunden:

Bild

Dieser hat sich offensichtlich auch die Zeit genommen, die Haftbeschwerde durchzulesen und wurde für morgen um 13:30 - mit nur einer Woche Verspätung - sogar eine Haftverhandlung anberaumt.

Bis dahin wird sich Kurt E**** 254 Stunden ohne Rechtsgrundlage in U-Haft befunden haben, denn meines Erachtens kann dem OLG-Beschluß insofern keine Bedeutung zukommen, als die U-Haft mit 27.07.2010 befristet war, Kurt E**** somit formalrechtlich gesehen ein freier Mann, und wenn auf Grund des Ablauf der Haftfrist gar keine Haft mehr besteht, so wird diese wohl kaum "verlängert" werden können sondern bedarf es eines neuen Haftbeschlusses.

Ich bin ja richtig neugierig, wie dies die Instanzen und der EGMR sehen und ob diese meine bescheidene Meinung teilen werden.

anubix

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 Betreff des Beitrags: Re: Skandal: "Väterrechtler" ohne Gerichtsbeschluß in Haft
BeitragVerfasst: So 8. Aug 2010, 09:50 
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Registriert: Fr 2. Feb 2007, 08:40
Beiträge: 904
Wohnort: Wien
In vielen Rollen hat man ihn bereits schon gesehen - den Laienschauspieler Kurt E*****. Als Clown, als Tod, als Jedermann:

Bild

Am Mittwoch den 11.08.2010 ist es soweit:

Der Laienschauspieler Kurt E**** wird - dank dem systemkonformen Mäzen Dr. Stefan Apostol - in einer neuen Rolle zu sehen sein, und zwar als Häftling.

Nach langem Zögern hat sich der Mäzen Dr. Stefan Apostol doch noch entschieden, keine Kosten und Mühen zu scheuen und diesen richtungsweisenden Schritt in der Karriere des Kurt E**** zu ermöglichen und für das stilgerechte Bühnenoutfit zu sorgen. Ihm sei dafür von ganzem Herzen gedankt.

Das Stück beginnt mit einer Ankunft von Kurt E**** in einem echten Gefangenentransporter. Kurt E**** steigt aus und wird mit echten Handschellen in Begleitung mehrerer echter Sicherheitskräfte zur Bühne gebracht. Am Rande der Bühne werden ihm die echten Handschellen abgenommen und dann beginnt die Show - in einem echten Gerichtssaal als Bühne:

Zitat:
PREMIERE

"VÄTERTERRORISTEN"
oder
Willkür in der Justiz

Hauptdarsteller: Kurt E**** als Häftling


in weiteren Rollen:
Mag. Herwig B**** als Gründer einer "Terrororganisation"
Dr. Klaus-Peter Bittmann als Richter
Mag. Michaela Breier als Staatsanwältin

als Statisten:
Wolfgang Dirisamer und einige Vögel als kritische Beobachter auf der Ballustrade, u.v.a.m.

Versäumen Sie nicht diese einmalige Gelegenheit.
Ein abwechslungsreiches Programm erwartet Sie !

Hier ein Auszug:
* Eine verhandlungsleitende Staatsanwältin
* Zeugen die über Dinge berichten, die sie selbst nie wahrgenommen haben
* arbeitsunfähige Richter mit wochenlangen Schlafstörungen
* videobegeisterte Polizeibeamte die den Saal stürmen
* ein schweigsamer Richter, der bei allem zusieht

musikalische Untermalung: Vogelgezwitscher vom Feinsten
Geniessen Sie den Jubel und Beifall der lieben Vöglein in bester Tonqualität! Bild

Kommen auch Sie, und seien Sie dabei bei diesem einmaligen Ereignis !


Ort: Landesgericht Linz - Saal 61, 4020 Linz, Fadingerstraße 2
Zeit: 11.08.2010, ab 09:00


Voranmeldung unter der Tel. Nr: 057601-21 (Mag. Michaela Breier)



In Linz beginnts !

anubix

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 Betreff des Beitrags: Re: Skandal: "Väterrechtler" ohne Gerichtsbeschluß in Haft
BeitragVerfasst: Fr 13. Aug 2010, 00:31 
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Registriert: So 11. Jan 2009, 15:06
Beiträge: 46
Gerne erfüllen wir den Wunsch von unserem Freund und Mitstreiter KURT ESSMANN - seine Zeilen an die Gemeinschaft in seiner für ihn typischen Art öffentlich zu machen:

"Gruß an alle Väter - es geht mir gut - ich gehe meinen Weg - den Weg der Liebe zu meinen Kindern - weiter !
Dank den Vätern für die letzten Jahre der großen Gemeinschaft !"

_________________
humanes Recht
http://humanesRecht.com
Robert Böck, Co-Autor – Konzept humanes Recht im Familienrecht

Nicht Gesetz und Justiz machen einen Rechtsstaat aus,
sondern Gerechtigkeit.

Wolf-Alexander Melhorn - Rechtpolitik


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 Betreff des Beitrags: Re: Skandal: "Väterrechtler" ohne Gerichtsbeschluß in Haft
BeitragVerfasst: Fr 13. Aug 2010, 19:28 
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Registriert: Sa 10. Okt 2009, 00:23
Beiträge: 345
Wohnort: Wien
Folgender, wenn auch nur kleiner Artikel stach heute aus der Kronenzeitung heraus

Dateianhang:
IMG.pdf [126.52 KiB]
40-mal heruntergeladen


da fragt man sich, ob da nicht Willkür im Spiel ist?
denn
Zitat:
Was bedeuten die Haftgründe der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr?
„Tatbegehungsgefahr“ bezeichnet die berechtigte Annahme, der Beschuldigte werde
noch während des wegen einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe
bedrohten strafbaren Handlung gegen ihn geführten Strafverfahrens, weitere
gleichartige Delikte mit erheblichen Folgen begehen.
„Tatausführungsgefahr“: Die berechtigte Annahme, der Beschuldigte werde das
angedrohte oder zunächst bloß versuchte Delikt ausführen bzw vollenden.
http://www.uni-graz.at/rechtsambulanz.

Was werden die Herrschaften wohl in naher Zukunft tun?
Vielleicht besuchen sie ihre.....

MFG

_________________
Bild C O U R A G E
Aktionsgruppe von humanes Recht
www.humanesrecht.com


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 Betreff des Beitrags: Re: Skandal: "Väterrechtler" ohne Gerichtsbeschluß in Haft
BeitragVerfasst: Mo 23. Aug 2010, 23:07 
eine gemeinsame Pressekonferenz der Anwältinnen und Anwälte der

Tier schützenden Wiener Neustädter Terroristen
Kinder schützenden Linzer Terroristen und
Bummelstudium schützenden Wiener Terroristen (Mistkübelanzünder)

wäre mM aufschlussreich


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 Betreff des Beitrags: Re: Skandal: "Väterrechtler" ohne Gerichtsbeschluß in Haft
BeitragVerfasst: Di 7. Sep 2010, 11:37 
ich möchte gerne die Art und Weise der Festnahme des Herrn Kurt Essmann zur Kenntnis bringen

http://www.wienpost.at/

bitte im Hauptmenü:
Punkt 5: Video: Verhaftung von Papa-Terroristen
anklicken


wenn dieses Video hier schon veröffentlicht wurde, so bitte um Vergebung

aber ich finde es ungeheuerlich, dass ein überzeugter Vegetarier und Pazifist von mehreren Funkstreifen festgenommen wird
Ich wünschte mit, alle Österreich wären solche Terroristen

wer das Video sieht, kann sich eine eigene Meinung bilden


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