Gottseidank gibt es wichtigeres in meinem Leben, als sich mit dem hochverdichteten Unsinn auseinanderzusetzen, der von juri-stischen Sondermüll-Fabrikanten - die nicht in der Lage erscheinen dürfen, Gesetze begrifflich zu verstehen oder die logischen Denkgesetze in Anwendung bringen zu können - abgesondert wird. Deshalb hat meine Antwort etwas auf sich warten lassen.
Nachdem juri offensichtlich nicht in der Lage ist, eine einfache an ihn gerichtete Frage ohne die Zuhilfenahme anderer Personen zu beantworten, und den "Ball" an mich weitergegeben hat, erlaube ich mir eine Antwort auf die von r2 gestellte Frage zu geben:
Lieber r2,
juri wird es Dir leider nicht erklären können, weil er auf Grund seiner geistigen Unbeweglichkeit dazu nicht in der Lage ist. Für all jene die sich auf dem selben geistigen Niveau wie juri befinden und es daher noch immer nicht verstanden haben, erlaube ich mir nocheinmal - diesmal ganz langsam und babygerecht - die gesetzliche Lage zu erläutern. Einleiten möcht ich diese Abhandlung mit den schlauen Worten von ein paar OGH-Richtern:
Bei der Frage nach dem Zweck einer Rechtsnorm ist primär davon auszugehen, dass ein Gesetz den Zweck hat, praktisch angewendet zu werden, und dass der Gesetzgeber beabsichtigte, vernünftig zu handeln (Fasching in Fasching, Zivilprozessgesetze² I Einl Rz 94; 16 Ok 20/04; 16 Ok 1/05).Unter diesem Gesichtspunkt haben Gesetze betrachtet und dies bei ihrer Auslegung (iSd § 6 und 7 ABGB) entsprechend berücksichtigt zu werden, denn grunsätzlich sind Gesetze nun einmal verfassungskonform auszulegen (
RIS-Justiz RS0112021 = 1 Ob 41/99g = SZ 72/75).
Dem § 6 ABGB ist zu entnehmen, dass man bei der Anwendung des Gesetzes zunächst einmal in kritischer Weise den echten und richtigen Gesetzestext ermitteln muss (
RIS-Justiz RS0009100). Die Auslegung eines Gesetzes beginnt mit der Wortinterpretation, worunter die Erforschung des Wortsinnes, der Bedeutung eines Ausdruckes oder eines Gesetzes nach dem Sprachgebrauch zu verstehen ist (
RIS-Justiz RS0008896).
Selbst wenn nach Wortinterpretation und logischer Auslegung die Ausdrucksweise des Gesetzes zweifelhaft bleibt, dann ist die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen (
RIS-Justiz RS0008836; SZ 22/1; Arb 7174, 6622). Man versucht, den Sinn einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen (objektiv - teleologische Interpretation). Der Auslegende hat die gesetzgeberische Regelung und die darin zum Ausdruck kommenden Wertmaßstäbe selbständig weiter - und zu Ende zu denken (
RIS-Justiz RS0008836), selbst wenn ihm dies - wie juri - etwas schwer fallen sollte. Als Hilfestellung hiezu dienen die Gesetzesmaterialien, insbesondere die jeweiligen Erläuterungen zur Regierungsvorlage wie auch die hiezu ergangene ständige Rechtsprechung des OGH (
RIS-Justiz RS0008771;
RS0049969).
Gelingt es nun einem, diese Grundsätze zur Anwendung zu bringen, dann wird man unweigerlich sehr rasch feststellen können, dass der Zweck der §§ 174 ff StPO hauptsächlich dazu dient, die Untersuchungshaft so kurz wie möglich zu halten, da ja noch nicht feststehen kann, ob sich der Verdächtige oder Beschuldigte überhaupt einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat.
Nun, der
§ 175 Abs. 1 erster Satz StPO sieht vor, dass ein Beschluss, mit dem die Untersuchungshaft verhängt oder fortgesetzt wird,
längstens für einen bestimmten Zeitraum wirksam ist (Haftfrist); der Ablauftag ist im Beschluss anzuführen. Schon aus dem Wort "längstens" läßt sich entnehmen, dass es sich bei der sogenannten Haftfrist um keine absolute Frist handelt, sondern um eine relative die auch schon früher enden kann - dazu später noch etwas mehr.
Der
§ 175 Abs. 2 StPO umschreibt die unterschiedliche Dauer für die eine U-Haft -
längstens - verhängt werden darf. In der Regel wird hier bei einer "ersten" Verhängung der U-Haft nur eine Dauer von 14 Tagen zur Anwendung gelangen, es sei denn der Verdächtige oder Beschuldigte erhebt Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft. Der Ablauf der Haftfrist wäre in ersterem Fall bei Kurt E**** der 12.07.2010 gewesen.
Wenn der Beschuldigte allerdings eine Beschwerde gegen die Verhängung der U-Haft erhebt, dann normiert der
§ 174 Abs. 4 erster Satz StPO, dass die Beschwerde die Haftfrist nach § 175 Abs. 2 Z. 2 StPO auslöst. Als Haftfrist wird jene Frist verstanden, die eine U-Haft längstens dauern darf und spricht der
§ 175 Abs. 2 Z. 2 StPO hier von einem Monat.
Wohlgemerkt handelt es sich hier um ein volles Monat und nicht (nur) um vier Wochen, was für die Berechnung der Frist von nicht untergeordneter Bedeutung ist. Während bei einer "Frist nach Wochen" die Frist an einem gleich bezeichneten Tag (Montag, Dienstag,....) endet, endet sie bei einer "Frist nach Monaten" an einem
Tag mit gleichem Datum. Im Falle des Kurt E**** war die Haftfrist gemäß § 174 Abs. 4 erster Satz StPO iVm § 175 Abs. 2 Z. 2 StPO in der Dauer von einem Monat am 27.07.2010 zu Ende.
§ 175 Abs. 1 zweiter Satz StPO normiert, dass vor Ablauf der Haftfrist eine Haftverhandlung durchzuführen oder der Beschuldigte zu enthaften ist.
Der abwegigen Rechtsmeinung von juri kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, denn § 174 Abs 4 zweiter Halbsatz StPO besagt lediglich, dass ein darauf ergehender Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft die nächste Haftfrist auslöst. Wohlgemerkt wird durch einen Beschluss des OLG nur die nächste Haftfrist
ausgelöst und
nicht die erste bereits entstandene und im Laufen befindliche Haftfrist dadurch etwa verlängert.
Wie bereits dargelegt wird als Haftfrist jene Frist verstanden, die eine U-Haft längstens dauern darf und wo gemäß
§ 175 Abs. 1 zweiter Satz StPO noch vor Ablauf dieser Haftfrist eine Haftverhandlung durchzuführen oder der Beschuldigte zu enthaften ist.
Also, erst die ordnungsgemäße Zustellung des OLG-Beschlusses löst die
nächste Haftfrist aus innerhalb derer über die Verlängerung der Haft oder die Freilassung zu entscheiden ist. Nachdem aber eine erhoene Beschwerde die Haftfrist nur auf 1 Monat verlängert und der OLG-Beschluß nur den Beginn einer neuen Haftfrist darstellt ("löst die
nächste Haftfrist aus") und die alte Haftfrist dadurch nicht verlängert wird, muß vor Ablauf des 1-Monats-Haftfrist eine - von der OLG-Entscheidung unabhängige Haftprüfungsverhandlung - stattfinden, wenn die OLG-Entscheidung bis dahin nicht ordnungsgemäß an den Vertreter zugestellt wurde oder werden konnte.
Das ist auch logisch, denn gesetzt den Falles, dass irgendetwas dazwischenkommt, wie z.B. wenn der Akt in Verstoß gerät, oder die Richter gerade faul drauf sind, kann es ja in einem ordentlichen Rechtsstaat wohl kaum angehen, dass ein Beschuldigter - für den die Unschuldsvermutung zu gelten hat - wie "r2" zutreffend bemerkte, bis zum "Sankt Nimmerleinstag" auf seine Enthaftung warten müßte. Im übrigen würde das auch dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck der §§ 174 ff StPO auf möglichst kurze Untersuchungshaft widerstreben.
Dass für den
Beginn der
neuen Haftfrist ("löst die
nächste Haftfrist aus") die Rechtskraft der Entscheidung und damit die ordnungsgemäße Zustellung erforderlich ist, kann wohl als selbstverständlich angesehen werden. Hier noch einmal zur Erinnerung:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Just ... 0_001.htmlZitat:
Entscheidungen, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist - wie zB Entscheidungen des OGH, werden rechtskräftig - sobald sie den Parteien (durch mündliche Verkündung oder) durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung eröffnet worden sind.
Auch wenn juri nicht in der Lage ist, den Satz:
"hier eines von vielen Beispielen, weil gerade nichts besseres zur Hand" zu verstehen, kann ich juri dahingehend beruhigen, dass auch im Strafrecht der Verteidiger gegenüber dem Beschuldigten Priorität genießt. Zahlreiche Entsheidungen des OGH belegen dies, hier nur ein Beispiel aus dem Strafrecht:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Just ... 0_000.htmlZitat:
Die als Einschränkung seiner Verteidigungsrechte gerügte Vorgangsweise des Erstgerichts, nur dem Verteidiger, nicht aber dem Beschuldigten persönlich eine vollständige Aktenkopie zur Verfügung zu stellen, entspricht dem Gesetz (§ 45a StPO aF). Eine in diesem Zusammenhang erhobene Forderung auf Ermöglichung der umfassenden Selbstverteidigung ist im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ohne Bedeutung und findet auch in Art 6 Abs 3 lit c MRK keine Stütze. Verteidiger ist - ungeachtet der Eintragung des Beschuldigten in die Liste der Wiener Rechtsanwälte (12 Os 5/02) - nur eine vom Beschuldigten verschiedene Person, die nicht bloß als dessen Vertreter schlechthin, sondern von ihm unabhängig als Organ der Strafrechtspflege einschreitet und die prozessualen Rechte nicht im Namen, sondern im Interesse des Beschuldigten ausübt (vgl Lohsing/Serini, Strafprozessrecht4 189; Roeder Strafverfahrensrecht2 119 f; 12 Os 5/02).
Wenn nun ein Verteidiger im Interesse des Beschuldigten einschreitet, sollte damit wohl klargestellt sein, dass erst eine ordnungsgemäße Zustellung der OLG-Entscheidung an den Verteidiger eine neue Haftfrist ("löst die
nächste Haftfrist aus") auszulösen imstande ist, weil sie ja davor nicht rechtskräftig ist.
Da aber die OLG-Entscheidung nicht vor Ende der ersten Haftfrist an den Verteidiger von Kurt E***** ordnungsgemäß zugestellt worden war, und somit nicht die
nächste Haftfrist ausgelöst wurde, hat als jene Frist, vor deren Ablauf eine Haftverhandlung durchzuführen oder der Beschuldigte zu enthaften gewesen wäre, die erste Haftfrist bis zum 27.07.2010 zu gelten.
Alles klaro ? auch für jurilein ?
Nun die Rechtmäßigkeit der Festhaltung war also nur bis zum 27.07.2010 durch eine Gerichtsentscheidung (und die damit verbundene Beschwerde) gedeckt. Haftprüfungsverhandlung hat aber bis zum 27.07.2010 keine stattgefunden. Die OLG-Entscheidung war noch nicht an den Verteidiger zugestellt - dies geschah erst am 29.07.2010 - weshalb sie nicht rechtskräftig war und auf Grund der fehlenden Rechtskraft noch gar nicht die nächste Haftfrist auslösen konnte.
Es kann somit als erwiesen gelten, dass der Väterrechtler Kurt E**** fast zwei Tage lang entgegen seinem Willen auf rechtswidrige Weise - ohne den erforderlichen Gerichtsbeschluss - von den österreichischen Behörden festgehalten wurde.Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sein Verteidiger (erst) heute den OLG-Beschluss zugestellt bekommen hat und in diesem steht:
20 Bs 229/10p hat geschrieben:
B e s c h l u s s
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über Kurt E**** verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs. 2 Z. 3 lit d StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 22. September 2010.
Verantwortlich dafür zeichnet das "Dream-Team" für Väter: Mag. Eva-Maria Seidl, Dr. Johannes Jilke und Mag Sanda (hoffentlich nicht die Tochter von Vrabl-Sanda).
Ungeachtet des fragwürdigen Inhaltes der Begründung darf es wohl auch fragwürdig erscheinen, dass die Haftfrist gleich um zwei Monate verlängert wurde. Begründet wird dies mit
§ 175 Abs. 2 Z. 3 StPO. § 175 Abs. 2 Z. 3 StPO gilt aber nur dann, wenn bereits eine Fortsetzung der Haftfrist stattgefunden hat, was hier ja aber nicht der Fall ist. Offensichtlich ist man auch beim OLG davon ausgegangen, dass die Entscheidung nicht rechtzeitig zugestellt werden kann, und daher noch innerhalb der Haftfrist bis zum 27.07.2010 eine Haftverhandlung durchgeführt worden sein wird.
Das ist aber bekannterweise nicht der Fall, weshalb Kurt E**** entweder fast zwei Tage auf rechtswidrige Weise festgehalten wurde, oder das OLG eine zu lange Haftfrist beschlossen hat.
Nun könnte man argumentieren, dass der
§ 174 Abs. 4 erster Satz StPO dem Gesetzestext nach die Beschwerde die Haftfrist nach
§ 175 Abs. 2 Z. 2 StPO auslöst und daher ja als nächste Frist die des § 175 Abs. 2 Z. 3 StPO heranzuziehen wäre.
Allerdings hat die Auslegung der Gesetze - wie eingangs dargelegt - in verfassungsgemäßer Weise stattzufinden. Hier kommt der in Art. 7 B-VG verankerte Gleichheitsgrundsatz zum Tragen und wäre es daher wohl ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz - und somit verfassungswidrig - wenn ein Inhaftierter der keine Beschwerde erhebt anders (besser) behandelt werden würde als einer der eine Beschwerde gegen den Haftbeschluß erhebt.
Einer der keine Beschwerde erhebt, dessen Haftfristen würden nach 14 Tagen und nach ca. eineinhalb Monaten enden. Einer der eine Beschwerde erhebt dessen Haftfristen würden hingegen nach einem Monat und dann erst nach drei Monaten enden. Das wäre wohl nicht ganz rechtens, auch wenn man Verständnis dafür aufzubringen hat, dass die Behandlung der Beschwerde nun einmal seine Zeit in Anspruch nimmt.
Die in
§ 174 Abs. 4 erster Satz StPO angeführte Formulierung dass die Beschwerde die Haftfrist nach
§ 175 Abs. 2 Z. 2 StPO auslöst kann daher nur dahingehend ausgelegt werden, dass damit nur die in § 175 Abs. 2 Z. 2 StPO angeführte
Dauer gemeint sein kann, nicht jedoch dass damit auch gleich die erstmalige Fortsetzung der Haftfrist und die damit verbundene kürzere Dauer konsumiert wäre.
Würde so etwas in einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu finden sein, dann wäre dieses Gesetz wohl mit einer Individualklage vor dem Verfassungsgerichtshof anfechtbar weil es einen glatten Verstoß gegen Art. 7 B-VG darstellen würde. Und genau das ist jener Punkt, den r2 mit seiner Frage ansprechen wollte. Zum Verständnis und letztlich zur Beantwortung dieser Frage bedarf es aber halt einer etwas umfassenderen Kenntnis des österreichischen Rechtssystems als nur dem was gerade in einem Kommentar zur StPO oder dem AVG vorzufinden ist.
Man kann es sich also aussuchen, das Vorgehen der Justiz ist aber in jedem Falle rechtswidrig. Aber wen kümmert das schon - in der österreichischen Justiz, die nur von sich selbst kontrolliert wird ?
Jedenfalls handelt es sich - wie bereits dargelegt - bei der Haftfrist um eine Frist die nur eine Maximaldauer darstellt. Dazwischen ist es gemäß
§ 176 Abs.1 StPO sogar die Pflicht des Gerichtes vor Ablauf der Haftfrist von Amts wegen eine Haftverhandlung anzuberaumen, sofern das Gericht Bedenken gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft hegt.
Nun, die Entscheidung des OLG stammt vom 22.07.2010. Das zitierte Gutachten stammt vom gleichen Tag. Das OLG konnte bei seiner Entscheidungsfindung keine Kenntnis von diesem Gutachten haben und daher wird die OLG-Entscheidung in einem ordentlichen Rechtsstaat wohl kaum zur weiteren Begründung der U-Haft herangezogen werden können. Vielmehr ergibt sich daraus, dass das Gericht erhebliche Bedenken gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft zu hegen und daher genau aus diesem Grunde eine Haftverhandlung anzuberaumen hat. Ungeachtetdessen wurde vom Verteidiger ohnedies ein Enthaftungsantrag gestellt über den gemäß § 176 Abs. 1 Z. 2 StPO ohnedies "ohne Verzug" zu entscheiden sein wird.
Und genau das wird heute oder am Montag stattfinden. Was dabei rauskommen wird darf zwar mit Spannung erwartet werden, aber das Ergebnis dürfte schon jetzt feststehen:
"Renidente Väter gehören einfach weggesperrt unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehender Mittel und sei es unter Mißachtung der Gesetze und der Menschenrechte"Jedenfalls stellt sich die Rechtslage wie oben dar, auch wenn juri über einen anderen Erfahrungsschatz in eigener Sache verfügen sollte.
Gute Nacht, Österreich.
anubix